Bundesrecht konsolidiert

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Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) Art. 2

Kurztitel

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 526/1990

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Im Amts- und Rechtshilfeverkehr nach Artikel 1 Absatz 1 zwischen den Vertragsstaaten können die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unmittelbar miteinander verkehren. Soweit die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag durch Strafgerichte vorzunehmen ist, ist auch mit diesen der unmittelbare Verkehr zulässig. Wenn der unmittelbare Verkehr nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich ist, sind diejenigen Verwaltungsbehörden einzuschalten, die der ersuchte Staat hierfür bestimmt hat. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Verwaltungsbehörden mit.
  2. Absatz 2,Amts- und Rechtshilfeersuchen sind von der ersuchten Stelle (Verwaltungsbehörde oder Gericht), wenn diese für die Erledigung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die ersuchende Stelle ist davon zu unterrichten.

Schlagworte

Amtshilfeverkehr, Amtshilfeersuchen

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10005694

Dokumentnummer

NOR12062520

Alte Dokumentnummer

N4199010117L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/526/A2/NOR12062520

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