Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1990
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Im Amts- und Rechtshilfeverkehr nach Artikel 1 Absatz 1 zwischen den Vertragsstaaten können die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unmittelbar miteinander verkehren. Soweit die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag durch Strafgerichte vorzunehmen ist, ist auch mit diesen der unmittelbare Verkehr zulässig. Wenn der unmittelbare Verkehr nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich ist, sind diejenigen Verwaltungsbehörden einzuschalten, die der ersuchte Staat hierfür bestimmt hat. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Verwaltungsbehörden mit.
(2)Absatz 2,Amts- und Rechtshilfeersuchen sind von der ersuchten Stelle (Verwaltungsbehörde oder Gericht), wenn diese für die Erledigung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die ersuchende Stelle ist davon zu unterrichten.
Schlagworte
Amtshilfeverkehr, Amtshilfeersuchen
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10005694
Dokumentnummer
NOR12062520
Alte Dokumentnummer
N4199010117L