Pflichten der Vertragsparteien
Artikel 2
Der Bund verpflichtet sich, dem Land Beträge bis zu 300 Millionen Schilling zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Art. 1 Z 1 bis 3, die den Finanzierungskriterien (Art. 4) entsprechen, zur Verfügung zu stellen.Der Bund verpflichtet sich, dem Land Beträge bis zu 300 Millionen Schilling zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel eins, Ziffer eins bis 3, die den Finanzierungskriterien (Artikel 4,) entsprechen, zur Verfügung zu stellen.