Bundesrecht konsolidiert

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Musterschutzgesetz 1990 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 497/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 35, (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Musterrechtsverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
  2. Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
  3. Absatz 4,Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 148, 149 und 160 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035481

Alte Dokumentnummer

N2199013076J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/497/P35/NOR12035481

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