Bundesrecht konsolidiert

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Musterschutzgesetz 1990 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 497/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Formerfordernisse der Anmeldung

Paragraph 12, (1) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung bei der Anmeldestelle (Paragraph 11, Absatz eins,).

  1. Absatz 2,Das Muster ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (Paragraph 17,) und die Registrierung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer Betracht zu bleiben hat.
  2. Absatz 3,Zur Erläuterung des Musters kann eine Beschreibung überreicht werden.
  3. Absatz 4,Die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1990,, anzugeben (Warenverzeichnis).

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR12035458

Alte Dokumentnummer

N2199013053J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/497/P12/NOR12035458

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