Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 79

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Zwölfter Abschnitt
Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 79,

Mit Ausnahme der im Paragraph 70, vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen sind Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen untersagt. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15, OGH-Gesetz) bleiben unberührt. Der Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.

Anmerkung

ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

03.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40153009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P79/NOR40153009

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