Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Zweiter Abschnitt
Disziplinarrat und Kammeranwalt

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.
  2. Absatz 2,Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus acht Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als 800 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.
  3. Absatz 3,Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 35 Mitgliedern fünf Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Im RIS seit

04.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40114652

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P5/NOR40114652

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