Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach Paragraph 29, vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
  3. Absatz 3,Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär verpflichtet; andere Personen können hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Der Untersuchungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
  5. Absatz 5,Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035268

Alte Dokumentnummer

N2199011560H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P27/NOR12035268

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