Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die Durchführung des Disziplinarverfahrens kann wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. Über den Antrag entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung.
  2. Absatz 2,Der Beschuldigte und der Kammeranwalt müssen einen solchen Antrag spätestens vier Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Disziplinarrat einbringen. Wird im Antrag jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind, so kann der Antrag auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3,Hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission einen solchen Antrag abgelehnt, so ist ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach der Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der Antrag innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Verspätete oder unzulässige Anträge nach Absatz 2 und 3 sind vom Disziplinarrat zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Wurde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gemäß Absatz eins, einem anderen Disziplinarrat übertragen, so ist zur Verfolgung der Kammeranwalt derjenigen Rechtsanwaltskammer berufen, an deren Disziplinarrat das Verfahren übertragen worden ist. Allfällige Aufträge im Sinn des Paragraph 21, sind ihm jedoch vom Ausschuß derjenigen Rechtsanwaltskammer zu erteilen, die gemäß §20 Absatz eins, zur Ausübung der Disziplinargewalt zuständig war.

Schlagworte

Berufungskommission

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12040928

Alte Dokumentnummer

N2199958385L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P25/NOR12040928

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