Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 18.Paragraph 18,
Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste kann ein Rechtsanwalt erst dann erneut in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen werden, wenn er seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt hat. Wegen Vertrauensunwürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraums von jeder Rechtsanwaltskammer verweigert werden (§ 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung). Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste kann ein Rechtsanwalt erst dann erneut in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen werden, wenn er seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt hat. Wegen Vertrauensunwürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraums von jeder Rechtsanwaltskammer verweigert werden (Paragraph 5, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung).
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035259
Alte Dokumentnummer
N2199011551H