Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 18

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 18,

Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste kann ein Rechtsanwalt erst dann erneut in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen werden, wenn er seit der Streichung die Rechtsanwaltschaft insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt hat. Wegen Vertrauensunwürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraums von jeder Rechtsanwaltskammer verweigert werden (Paragraph 5, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung).

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035259

Alte Dokumentnummer

N2199011551H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P18/NOR12035259

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