Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 17

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 17,

Hat ein Rechtsanwalt seine Eintragung in die Liste erschlichen oder übt er die Rechtsanwaltschaft aus, obwohl ihm die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vom Disziplinarrat untersagt oder vom Ausschuß eingestellt worden ist, so ist die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste zu verhängen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035258

Alte Dokumentnummer

N2199011550H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P17/NOR12035258

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