(1)Absatz eins,Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und, außer im Fall des Paragraph 29,, aus vier weiteren Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz führt der Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren Verhinderung das Mitglied des Senats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats darf mehreren Senaten angehören.