Bundesrecht konsolidiert

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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei) Art. 2

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1990

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten aufhalten.
  2. Absatz 2,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
  3. Absatz 3,Inhaber österreichischer beziehungsweise tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
  4. Absatz 4,Für die Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 3, angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer beziehungsweise tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2014

Gesetzesnummer

10005750

Dokumentnummer

NOR12062890

Alte Dokumentnummer

N4199014958A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/47/A2/NOR12062890

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