Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
49/06 Schubverkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten aufhalten.
(2)Absatz 2,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
(3)Absatz 3,Inhaber österreichischer beziehungsweise tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(4)Absatz 4,Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 3 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer beziehungsweise tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.Für die Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 3, angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer beziehungsweise tschechoslowakischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014
Gesetzesnummer
10005750
Dokumentnummer
NOR12062890
Alte Dokumentnummer
N4199014958A