Bundesrecht konsolidiert

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Sportstättenschutzgesetz § 2

Kurztitel

Sportstättenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 456/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

78 Sport

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.
  2. Absatz 2,Wichtige Gründe sind insbesondere,
    1. Ziffer eins
      wenn der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins nach der Art, Lage, Größe, Beschaffenheit und Verwendung vergleichbarer Grundstücke nicht als angemessen angesehen werden kann (wobei Mietzinse, die im Interesse der Sportförderung unter einem allgemein vertretbaren Wert festgesetzt wurden, außer Betracht bleiben) und der Mieter der Zahlung des auf Grund eines rechtskräftigen Verfahrens gemäß Paragraph 3, festgestellten angemessenen Mietzinses ab dem der Antragstellung gemäß Paragraph 3, folgenden Monatsersten nicht zustimmt;
    2. Ziffer 2
      wenn der Mieter trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm sonst bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber ein Monat im Rückstand ist;
    3. Ziffer 3
      wenn der Mieter, seine Beauftragten oder Benützer der Sportstätte vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch machen oder sich sonst grob ungehörig verhalten;
    4. Ziffer 4
      wenn der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist;
    5. Ziffer 5
      wenn die Verwendung der Grundfläche für Zwecke der Sportausübung nicht mehr im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt;
    6. Ziffer 6
      wenn ein Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung oder einem anderen öffentlichen Interesse dient als die gegenwärtige Verwendung und eine nach Lage und Beschaffenheit gleich verwendbare Ersatzgrundfläche angeboten wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10009738

Dokumentnummer

NOR12123190

Alte Dokumentnummer

N7199012864J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/456/P2/NOR12123190

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