wenn der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins nach der Art, Lage, Größe, Beschaffenheit und Verwendung vergleichbarer Grundstücke nicht als angemessen angesehen werden kann (wobei Mietzinse, die im Interesse der Sportförderung unter einem allgemein vertretbaren Wert festgesetzt wurden, außer Betracht bleiben) und der Mieter der Zahlung des auf Grund eines rechtskräftigen Verfahrens gemäß § 3 festgestellten angemessenen Mietzinses ab dem der Antragstellung gemäß § 3 folgenden Monatsersten nicht zustimmt;wenn der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins nach der Art, Lage, Größe, Beschaffenheit und Verwendung vergleichbarer Grundstücke nicht als angemessen angesehen werden kann (wobei Mietzinse, die im Interesse der Sportförderung unter einem allgemein vertretbaren Wert festgesetzt wurden, außer Betracht bleiben) und der Mieter der Zahlung des auf Grund eines rechtskräftigen Verfahrens gemäß Paragraph 3, festgestellten angemessenen Mietzinses ab dem der Antragstellung gemäß Paragraph 3, folgenden Monatsersten nicht zustimmt;