Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sportstättenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
78 Sport
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des § 30 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (Paragraphen 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. (2)Absatz 2,Diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge auf bestimmte Zeit gelten als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Gesetzesnummer
10009738
Dokumentnummer
NOR12123189
Alte Dokumentnummer
N7199012863J