(3)Absatz 3,Soweit dies im Falle eines Mangels an Pflegehelfern erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag des Rechtsträgers einer unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Kranken- oder Pflegeanstalt Personen, die am 31. Dezember 1995 den Beruf als Stationsgehilfen ausüben und ein gemäß § 49 ausgestelltes Zeugnis besitzen, die weitere Berufsausübung im bisherigen Umfang, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997 zu erteilen.Soweit dies im Falle eines Mangels an Pflegehelfern erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag des Rechtsträgers einer unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Kranken- oder Pflegeanstalt Personen, die am 31. Dezember 1995 den Beruf als Stationsgehilfen ausüben und ein gemäß Paragraph 49, ausgestelltes Zeugnis besitzen, die weitere Berufsausübung im bisherigen Umfang, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997 zu erteilen.