Bundesrecht konsolidiert

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Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste Art. 2

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

27.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich "Art". l Ziffer 11, mit 1. Jänner 1996,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Artikel römisch eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat Personen, die vor dem 1. Juli 1990 bereits eine mindestens 10jährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfen ausgeübt und das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach Absolvierung der gemäß Paragraph 43 h, Absatz 2, Ziffer 2, festzusetzenden Ergänzungsausbildung auch ohne Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 43 g, die Berechtigung zur Berufsausübung als Pflegehelfer zu erteilen.
  3. Absatz 3,Soweit dies im Falle eines Mangels an Pflegehelfern erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag des Rechtsträgers einer unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Kranken- oder Pflegeanstalt Personen, die am 31. Dezember 1995 den Beruf als Stationsgehilfen ausüben und ein gemäß Paragraph 49, ausgestelltes Zeugnis besitzen, die weitere Berufsausübung im bisherigen Umfang, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997 zu erteilen.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12161696

Alte Dokumentnummer

N8196118945L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/449/A2/NOR12161696

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