Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz § 8

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür die Organisation und Durchführung des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, haben die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit den Trägern einer als Ausbildungsstätte gemäß Paragraphen 6, oder 6a des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt oder Universitätsklinik oder einer anderen Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu sorgen.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

Schlagworte

Gesundheitswesen

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P8/NOR40161836

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