Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Der Psychotherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.
  2. Absatz 2,Der Psychotherapiebeirat kann zu den Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen. Soweit der Psychotherapiebeirat in Fragen der Anerkennung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung zusammentritt, ist ein Vertreter jener Einrichtung, die die Anerkennung beantragt hat, als externe Auskunftsperson jedenfalls in der entsprechenden Vollsitzung des Psychotherapiebeirates beizuziehen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates obliegt einer als „Büro des Psychotherapiebeirates“ zu bezeichnenden Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer beizustellen.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161847

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P22/NOR40161847

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