Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ zu führen und kann als Zusatzbezeichnung einen Hinweis auf die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung jener psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung absolviert worden ist, anfügen. Sofern mehrere Psychotherapieausbildungen absolviert worden sind, können entsprechende Hinweise als Zusatzbezeichnungen angefügt werden.
  2. Absatz 2,Die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ samt Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Absatz eins, genannten Personen vorbehalten.
  3. Absatz 3,Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, ist untersagt.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P13/NOR40161840

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