Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz Art. 1 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 38

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Datenverbund

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner einen Datenverbund zur Kontrolle von Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen oder Altölen einzurichten. Mit der Führung des Datenverbundes wird das Umweltbundesamt betraut. Der Landeshauptmann hat die von den nach Paragraphen 13, Absatz eins und 19 Verpflichteten zu meldenden Daten sowie die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, automationsunterstützt zu ermitteln, zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß Paragraphen 2, Absatz 3 c und 3 d, 4 a, 13 Absatz 3, 36, sowie die Daten der Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen. Die Altöle betreffenden Daten sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Ländern für den Datenverbund Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der Bund hat die Kosten für Instandhaltung und Betrieb, ausgenommen die Personalkosten, zu tragen. Dabei ist auf die bestehende Organisation der Datenverarbeitung in den Ländern Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Daten gemäß Absatz eins, dürfen nur übermittelt werden an
    1. Ziffer eins
      Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten zum Schutz von Leben und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt benötigt werden, und
    2. Ziffer 2
      andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen und sofern glaubhaft gemacht wird, daß diese Daten zur Abwehr einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt benötigt werden.
  4. Absatz 4,Der zuständige Landeshauptmann hat jenen Übernehmern von Abfällen oder Altölen, die mit seiner Zustimmung die Begleitscheindaten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln, die für die ordnungsgemäße Erfassung und Abspeicherung erforderlichen Daten (Kontrolldateien) zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142495

Alte Dokumentnummer

N8199853574L

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