Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz Art. 1 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abhol- und Übernahmepflichten

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Wer nach Paragraph 15, zur Sammlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen befugt ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung verpflichtet, nicht bloß geringfügige Mengen von gefährlichen Abfällen oder Altölen von deren Besitzer über Aufforderung abzuholen, wenn kein Standort (Betriebsstätte) eines anderen Trägers einer solchen Berechtigung näher gelegen ist.
  2. Absatz 2,Wer nach Paragraph 15, zur Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von anderen Besitzern gefährlicher Abfälle und Altöle berechtigt ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung sowie nach Möglichkeit seiner technischen Einrichtungen oder Ausstattungen und seiner freien Kapazitäten verpflichtet, alle ihm gelieferten gefährlichen Abfälle und Altöle entgegenzunehmen und entsprechend zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135168

Alte Dokumentnummer

N8199012120J

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