(1)Absatz eins,Wer nach § 15 zur Sammlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen befugt ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung verpflichtet, nicht bloß geringfügige Mengen von gefährlichen Abfällen oder Altölen von deren Besitzer über Aufforderung abzuholen, wenn kein Standort (Betriebsstätte) eines anderen Trägers einer solchen Berechtigung näher gelegen ist.Wer nach Paragraph 15, zur Sammlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen befugt ist, ist im Rahmen seiner Berechtigung verpflichtet, nicht bloß geringfügige Mengen von gefährlichen Abfällen oder Altölen von deren Besitzer über Aufforderung abzuholen, wenn kein Standort (Betriebsstätte) eines anderen Trägers einer solchen Berechtigung näher gelegen ist.