Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz Art. 1 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt, hat, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Personen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, unterliegen in bezug auf die Rücknahme von nicht gefährlichen Abfällen, Altölen und Problemstoffen nicht der Aufzeichnungspflicht. Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge von über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat über Art und Menge des abgegebenen Öles sowie darüber Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses abgegeben wurde. Absatz eins, dritter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Soweit dies zum Schutz vor gefährlichen Stoffen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung bestimmen, daß Aufzeichnungen über die Beschaffung, die Lagerung und den Verbrauch von solchen Stoffen zu führen sind, die in besonderem Maße geeignet sind, nach ihrer Verwendung oder nach ihrem Verbrauch als gefährliche Abfälle anzufallen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der Abfälle und Altöle mit Verordnung nähere Vorschriften über Art, Aufbau und Führung der in Paragraph 13, bezeichneten Meldungen und der in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Aufzeichnungen zu erlassen.
  5. Absatz 5,Für gefährliche Abfälle gilt die Aufbewahrung der Begleitscheine als Aufzeichnung gemäß Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135166

Alte Dokumentnummer

N8199012118J

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