Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
20.06.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Abkürzung
WG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken; Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
(2)Absatz 2,Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und zu Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Dienstgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.
(3)Absatz 3,Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits zugestellter Einberufungsbefehl außer Kraft.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 30)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 30,)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062755
Alte Dokumentnummer
N4199012349J