Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 1990 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

20.06.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken; Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und zu Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Dienstgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden.
  3. Absatz 3,Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits zugestellter Einberufungsbefehl außer Kraft.

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 30,)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062755

Alte Dokumentnummer

N4199012349J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P30/NOR12062755

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