(2)Absatz 2,Bei der Bildung der Personalstände dürfen als Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung nur Personen angestellt werden, die für diese Verwendung auf Grund ihrer militärischen Ausbildung und Erfahrung sowie nach Lebensalter und Dienstfähigkeit geeignet sind. Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, dürfen als Berufsoffiziere nicht angestellt werden; wenn es jedoch militärische Rücksichten erfordern, kann die Bundesregierung in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. Ein in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenes besonderes Anstellungserfordernis wird durch einen Studiengang, eine Prüfung oder eine Praxis ersetzt, die der Bewerber abgelegt oder zurückgelegt hat, wenn vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festgestellt wird, daß der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis bieten. In gleicher Weise kann, wenn der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis keinen vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis bieten, die Ablegung einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen einer angemessenen Frist bewilligt werden.