(2)Absatz 2,Der Ausdruck „Zeugnis“ im Abs. 1 bedeutet alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung –, die dem Inhaber die Voraussetzung verleihen, seine Zulassung zu einer Universität in Polen zu beantragen.Der Ausdruck „Zeugnis“ im Absatz eins, bedeutet alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung –, die dem Inhaber die Voraussetzung verleihen, seine Zulassung zu einer Universität in Polen zu beantragen.