Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse § 1

Kurztitel

Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Zulassung in Österreich zu Studien an Universitäten sowie für die Aufnahme zu jenen Studien an Hochschulen künstlerischer Richtung, für die ein Reifezeugnis Aufnahmsvoraussetzung ist, werden die in Polen ausgestellten Zeugnisse als gleichwertig anerkannt.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „Zeugnis“ im Absatz eins, bedeutet alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung –, die dem Inhaber die Voraussetzung verleihen, seine Zulassung zu einer Universität in Polen zu beantragen.
  3. Absatz 3,Der Ausdruck „Universität“ im Absatz 2, bedeutet die in Polen gelegenen Universitäten sowie jene Institutionen, denen in Polen Hochschulcharakter zuerkannt wird, und die den österreichischen Universitäten (Hochschulen künstlerischer Richtung) gleichrangig sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10009721

Dokumentnummer

NOR12122922

Alte Dokumentnummer

N7199011810J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/292/P1/NOR12122922

Navigation im Suchergebnis