Auf Grund des Art. 3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa, BGBl. Nr. 244/1986, in Verbindung mit der Erklärung der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkommens wird verordnet:Auf Grund des Artikel 3, des Übereinkommens über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1986,, in Verbindung mit der Erklärung der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkommens wird verordnet: