II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer Konzession mit der
Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 ausgeübteTeilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 ausgeübte
Reisebürogewerbe
Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für
den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz
§ 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telgraphenbauamtes (Anm.: richtig: Telegraphenbauamtes) nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Paragraph 5, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telgraphenbauamtes Anmerkung, richtig: Telegraphenbauamtes) nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.