Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 4. (1) Die im § 1 genannten Betriebsstätten müssen mitParagraph 4, (1) Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit
Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr sowie
und zwar für Österreich und - ausgenommen Kursbücher und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr - auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung mit Unterlagen auch für die an Österreich angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.Die im Absatz eins, festgelegte Verpflichtung besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung mit Unterlagen auch für die an Österreich angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.