Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

20.10.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

Paragraph 4, (1) Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit

  1. Ziffer eins
    Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr sowie
  2. Ziffer 2
    Hotelbüchern,
und zwar für Österreich und - ausgenommen Kursbücher und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr - auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein.
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, festgelegte Verpflichtung besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung mit Unterlagen auch für die an Österreich angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.

Schlagworte

Bahnlinienverkehr, Schiffslinienverkehr, Fluglinienverkehr

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12076668

Alte Dokumentnummer

N5199010498J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P4/NOR12076668

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