Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

20.10.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

Paragraph 3, (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über

  1. Ziffer eins
    die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder
  2. Ziffer 2
    den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden oder durch
    Ziffer eins, nicht erfaßten berufsbildenden höheren Schule oder
  3. Ziffer 3
    den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
  1. Absatz 2,Über die im Absatz eins, festgelegten Erfordernisse hinaus muß
    1. Ziffer eins
      zumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen und
    2. Ziffer 2
      zumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) nachzuweisen sind.
  2. Absatz 3,Fachliche Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 2,) ist eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird.
  3. Absatz 4,Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.

Schlagworte

Fachkenntnisse

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12076667

Alte Dokumentnummer

N5199010497J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P3/NOR12076667

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