Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 18, (1) Auf Grund der Reisebureauverordnung 1935 erlangte Konzessionen gelten als im Paragraph eins, genannte Konzessionen, wenn sie zumindest für

  1. Ziffer eins
    die unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten'' und
  2. Ziffer 2
    die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, „Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art'' (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)
erteilt wurden.
  1. Absatz 2,Auf Grund der Reisebureauverordnung 1935 erlangte Konzessionen, die für
    1. Ziffer eins
      im Absatz eins, dieses Paragraphen genannte Berechtigungen, jedoch mit gegenüber Absatz eins, dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang, erteilt wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, „Ausgabe von Hotelanweisungen'' umfassen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, „Ausgabe von Hotelanweisungen'' erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang weiter ist als der Umfang gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1973,
    gelten als im Paragraph 5, genannte Konzessionen.
  2. Absatz 3,Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilten Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, b GewO 1973 sind bis einschließlich 31. Juli 1990 von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit.
  3. Absatz 4,Gewerbetreibende im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, sind von der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 solange befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehenden entsprechend detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben.

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12076682

Alte Dokumentnummer

N5199010512J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P18/NOR12076682

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