Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17, (1) Ein Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zumindest für

  1. Ziffer eins
    die unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten'' und
  2. Ziffer 2
    die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, „Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art'' (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)
erteilt wurde.
  1. Absatz 2,Ein Unternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder Litera c, liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung 1935 zumindest für die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten'' erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn die Konzession beschränkt auf die Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen im Inlande erteilt wurde.

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12076681

Alte Dokumentnummer

N5199010511J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P17/NOR12076681

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