VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Ein Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder § 14 Abs. 2 Z 2 lit. a liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, zumindest fürParagraph 17, (1) Ein Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zumindest für
die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten'' unddie unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten'' und
die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art'' (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, „Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art'' (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)
erteilt wurde.
(2)Absatz 2,Ein Unternehmen gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 lit. b oder lit. c liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung 1935 zumindest für die Berechtigung nach § 2 lit. b „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten'' erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn die Konzession beschränkt auf die Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen im Inlande erteilt wurde.Ein Unternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder Litera c, liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebureauverordnung 1935 zumindest für die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten'' erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn die Konzession beschränkt auf die Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten im Kraftwagen im Inlande erteilt wurde.