Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 16e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16e

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Information vor Beginn der Reise

Paragraph 16 e,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form rechtzeitig vor Beginn der Reise folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Abfahrts- und geplante Ankunftszeiten des Haupttransportmittels, Orte von Zwischenstationen und Anschlußverbindungen;
    2. Ziffer 2
      wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, diesen Platz;
    3. Ziffer 3
      Firmenname, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer oder sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler Verbindung aufnehmen kann;
    4. Ziffer 4
      den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
  2. Absatz 2,Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist der bei der Buchung angegebenen erziehungsberechtigten Person eine Kontaktadresse im Zielgebiet bekanntzugeben, über die eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder dem während dessen Aufenthalt Verantwortlichen hergestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Eine besondere Mitteilung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten detaillierten Werbeunterlage oder der Reisebestätigung enthalten ist und zwischenzeitlich keine Änderung erfahren hat.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993

Schlagworte

Abfahrtszeit

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12081552

Alte Dokumentnummer

N5199330694J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P16e/NOR12081552

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