Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16c
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
03.08.1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Information vor Vertragsabschluß
§ 16c.Paragraph 16 c,
Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, über
Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente,
die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, soweit diese Angaben nicht bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben,
den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie
die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 16die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 16
zu informieren.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 2 und 3,
BGBl. Nr. 719/1993
Schlagworte
Paßerfordernis
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
10007024
Dokumentnummer
NOR12081550
Alte Dokumentnummer
N5199330692J