Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 16c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16c

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Information vor Vertragsabschluß

Paragraph 16 c,

Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, über

  1. Ziffer eins
    Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
  2. Ziffer 2
    die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente,
  3. Ziffer 3
    die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, soweit diese Angaben nicht bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben,
  4. Ziffer 4
    den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie
  5. Ziffer 5
    die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 16
zu informieren.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993

Schlagworte

Paßerfordernis

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12081550

Alte Dokumentnummer

N5199330692J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P16c/NOR12081550

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