Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

Paragraph 14, (1) In jeder im Paragraph 12, genannten Betriebsstätte müssen mindestens zwei Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder
  2. Ziffer 2
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Ziffer eins, nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird,
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
  1. Absatz 2,Über die im Absatz eins, festgelegten Erfordernisse hinaus muß
    1. Ziffer eins
      zumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen, sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen und
    2. Ziffer 2
      zumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über
      1. Litera a
        eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) oder
      2. Litera b
        eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, in einem auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins b, GewO 1973 betriebenen Unternehmen oder
      3. Litera c
        eine vierjährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, in einem auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 betriebenen Unternehmen
    nachzuweisen sind.
  2. Absatz 3,Fachliche Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 2,) ist eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung oder Aufsicht ausgeführt wird.
  3. Absatz 4,Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.

Schlagworte

Fachkenntnisse

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12076678

Alte Dokumentnummer

N5199010508J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P14/NOR12076678

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