Bundesrecht konsolidiert

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Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag § 1

Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 287/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.06.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für die Jahre 1990 und 1991 jeweils einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 5 000 000 S zu leisten.
  2. Absatz 2,Die für die Leistung der Beitragszahlungen erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013

Gesetzesnummer

10004659

Dokumentnummer

NOR12050852

Alte Dokumentnummer

N3199011818J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/287/P1/NOR12050852

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