Bundesrecht konsolidiert

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Schülervertretungengesetz § 7

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 284/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Bestellungsweise und Funktionsdauer

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder und die gleiche Anzahl an Ersatzmitgliedern einer Landesschülervertretung sind getrennt nach den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen an einem Schultag in der Zeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt grundsätzlich ein Schuljahr. Sie beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl folgenden Schuljahres.
  3. Absatz 3,Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33, SchUG). Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3) oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.
  4. Absatz 4,Für Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres endet, rücken die Gewählten des betreffenden Schulartbereiches nach der Reihenfolge ihrer Wahl (Paragraph 16,) für die restliche Funktionsdauer auf. Vorübergehend verhinderte Mitglieder einer Landesschülervertretung werden durch von ihnen bestimmte Ersatzmitglieder des betreffenden Schulartbereiches (Paragraph 16,) vertreten. Vorübergehend verhinderte Mitglieder der Bundesschülervertretung werden durch den jeweiligen Landesschulsprecherstellvertreter (Paragraph 19, Absatz eins,) vertreten; der Bundesschulsprecher wird durch einen von ihm bezeichneten Stellvertreter (Paragraph 22,) vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122931

Alte Dokumentnummer

N7199011827J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/284/P7/NOR12122931

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