Bundesrecht konsolidiert

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Schülervertretungengesetz § 2

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber der Bildungsdirektion, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten, die Schülermitverwaltung (Paragraph 58, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.
  2. Absatz 2,Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Absatz eins, genannten Schulen gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (Paragraph 58, SchUG).
  3. Absatz 3,Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden sowie gesetzlichen Interessenvertretungen, unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülermitverwaltung (Paragraph 58, SchUG).
  4. Absatz 4,Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Absatz eins bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (Paragraph 58, SchUG).
  5. Absatz 5,Ausgenommen vom Aufgabenbereich der Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten, die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige betreffen.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/284/P2/NOR40204212

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