Bundesrecht konsolidiert

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Schülervertretungengesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Anfechtung der Wahl

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Wahl zu einer Landesschülervertretung kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl durch den Präsidenten des Landesschulrates beim Landesschulrat angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einwendungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.
  2. Absatz 2,Über die Anfechtung entscheidet der Landesschulrat.
  3. Absatz 3,Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden sind und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40150815

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/284/P18/NOR40150815

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