Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 8 a,
  1. Absatz eins,Die Kommission gemäß Paragraph 8, Absatz 3, setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 zusammen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Bundesbehindertenbeirat endet auch die Mitgliedschaft zur Kommission. Die Kommission ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission wählen für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen. Die Namen der oder des gewählten Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretungen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unverzüglich zu nennen.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Über jede Sitzung der Kommission ist durch den Österreichischen Behindertenrat ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Kommission zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern sowie dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Die Kommission kann dem Bundesbehindertenbeirat die Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, vorschlagen.
  4. Absatz 4,Die Kommission hat zur Sicherstellung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung beziehungsweise Änderungen der Geschäftsordnung sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu genehmigen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen,
    2. Ziffer 2
      die konkrete Ausgestaltung des Tätigkeitsberichtes,
    3. Ziffer 3
      die Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretungen,
    4. Ziffer 4
      dessen oder deren Abberufung sowie
    5. Ziffer 5
      die Anwesenheit und die Beschlussfassung in den Sitzungen
    zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Österreichischen Behindertenrat zu führen.
  6. Absatz 6,Auf die Weiterführung der Geschäfte nach dem Ende der Funktionsperiode ist die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, anzuwenden. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und den gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung.
  7. Absatz 7,Die Kommission hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesbehindertenbeirat zu legen sowie diesem mündlich zu berichten.

Schlagworte

Reisekosten

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263889

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P8a/NOR40263889

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