Übergangsbestimmungen
§ 55.Paragraph 55,
Personen, denen zum 31. Dezember 1993 eine Fahrpreisermäßigung auf Grund von § 48 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1990 eingeräumt war, zählen bis zum 31. Dezember 1994 zum berechtigten Personenkreis des § 48, sofern nicht eine Untersuchung vor diesem Zeitpunkt ergibt, daß die Voraussetzungen des § 48 Z 1 nicht vorliegen. Personen, denen zum 31. Dezember 1993 eine Fahrpreisermäßigung auf Grund von Paragraph 48, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, eingeräumt war, zählen bis zum 31. Dezember 1994 zum berechtigten Personenkreis des Paragraph 48,, sofern nicht eine Untersuchung vor diesem Zeitpunkt ergibt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 48, Ziffer eins, nicht vorliegen.