Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 39a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT Va
BLINDENFÜHRHUNDE

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsEin Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit – besonders zur Unterstützung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eignet.
  2. Absatz 2Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Bezeichnung als „Blindenführhund“ und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Blindenführhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muß. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Blindenführhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitationsträgern (Paragraph 3,) zur Einsichtnahme aufzuliegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12116489

Alte Dokumentnummer

N6199914759O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P39a/NOR12116489

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