(1)Absatz eins,Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:Rehabilitationsträger im Sinne des Paragraph 2, sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
gesetzliche Unfallversicherung,
gesetzliche Pensionsversicherung,
gesetzliche Krankenversicherung,
Entschädigung von Verbrechensopfern,
besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds),
Entschädigung von Impfschäden,