Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 2

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins
KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN

Koordinierung

Paragraph 2,

Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen. Maßnahmen gemäß den Paragraphen 24, ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach Paragraph 24, Absatz eins, erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vollzogen werden.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263884

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P2/NOR40263884

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