(1)Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 kommt der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation zu. § 10 Abs. 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 kommt der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Dachorganisation zu. Paragraph 10, Absatz 2, ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.