Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 13a

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei b
BEHINDERTENANWALT ODER BEHINDERTENANWÄLTIN

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die Funktion eines Anwalts oder einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin) einzurichten und sind der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin sowie eine Stellvertretung für den Anwalt oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (stellvertretender Behindertenanwalt:stellvertretende Behindertenanwältin) vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.
  2. Absatz 2,Zur Führung der laufenden Geschäfte ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Bedarf in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Büro einzurichten.
  3. Absatz 3,Für die sachlichen und personellen Erfordernisse des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sowie der einzurichtenden Büros in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufzukommen, wobei die Grundsätze der Wirkungsorientierung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Die den in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzurichtenden Büros zur Dienstleistung zugewiesenen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht durch den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin.

Anmerkung

früher § 13b

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263937

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P13a/NOR40263937

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