(1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoringausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bestellt, die in den Z 1 bis 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation. Dem Ausschuss gehören an:Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoringausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bestellt, die in den Ziffer eins bis 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Dachorganisation. Dem Ausschuss gehören an:
vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,
ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre
als stimmberechtigte Mitglieder sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz sowie des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.