(3)Absatz 3,Bei Eintritt des Leistungsfalls hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch, der sich aus dem Unverfallbarkeitsbetrag (§ 7 Abs. 3 Z 1) im Zeitpunkt des Widerrufs, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), ergibt.Bei Eintritt des Leistungsfalls hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch, der sich aus dem Unverfallbarkeitsbetrag (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,) im Zeitpunkt des Widerrufs, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 6, EStG 1988), ergibt.