die Erfüllung der Leistungszusage im Leistungsfall verlangen;
bei Eintritt des Leistungsfalls hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Leistung, die sich aus dem Unverfallbarkeitsbetrag (Z 1) im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), ergibt.bei Eintritt des Leistungsfalls hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Leistung, die sich aus dem Unverfallbarkeitsbetrag (Ziffer eins,) im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 6, EStG 1988), ergibt.