Bundesrecht konsolidiert

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Betriebspensionsgesetz § 6c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6c

Inkrafttretensdatum

23.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Unverfallbarkeit

Paragraph 6 c,
  1. Absatz eins,Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird der aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an ein Versicherungsunternehmen bisher erworbene Versicherungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) unverfallbar. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der auf den einzelnen Versicherten entfallenden Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung ist nach den versicherungsmathematischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens zu errechnen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Versicherte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins, in die Pensionskasse, in eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins, in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;
    4. Ziffer 4
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins, in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
    5. Ziffer 5
      die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet.
  3. Absatz 3,Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Absatz 2, Ziffer eins,) umzuwandeln. Verlangt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung seines Anspruches in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, in die betriebliche Kollektivversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Absatz 2, Ziffer 4,), ist die Deckungsrückstellung zu übertragen.
  4. Absatz 4,Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Absatz eins a, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden.
  5. Absatz 5,Der Arbeitnehmer kann bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, PKG ist, verlangen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Altersversorgung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40062786

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P6c/NOR40062786

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