Bundesrecht konsolidiert

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Betriebspensionsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Arten der Leistungszusagen

Paragraph 2,

Leistungszusagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

  1. Ziffer eins
    Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten;
    Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;
  2. Ziffer 2
    Leistungen dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen unmittelbar zu erbringen (direkte Leistungszusage);
  3. Ziffer 3
    Prämien für eine zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherung zu zahlen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40139572

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P2/NOR40139572

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