(1)Absatz eins,Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.